2. 2.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 SchKG kann mit Ausnahme der Fälle, in denen das Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Betreibungs- und Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden. Die Aufsichtsbehörde hat erwogen, auf die Kritik des Beschwerdeführers an der (im kantonalen Amtsblatt veröffentlichten) Vorladung der Konkursrichterin zur Konkursverhandlung könne im Beschwerdeverfahren nicht eingetreten werden. Dem hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen entgegen, es sei nicht einzusehen, weshalb die Konkursrichterin das eingereichte Konkursbegehren nicht an die zuständige Behörde an seinem neuen Wohnort weitergeleitet habe.