Dagegen erhob A.________ betreibungsrechtliche Beschwerde, welche die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern mit Urteil vom 15. Mai 2002 abwies, soweit darauf eingetreten wurde; sie stellte weiter fest, dass in der Konkursbetreibung Nr. ... die Vollstreckungsbehörden von Thun zuständig seien. A.________ hat den Entscheid der Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 31. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter verlangt er aufschiebende Wirkung.