92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG dar, werden vom Beschwerdeführer mit keinem Wort infrage gestellt. 2.4 Nach dem Ausgeführten kann auf die Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. 3. Das Beschwerdeverfahren ist - abgesehen von Fällen bös- oder mutwilliger Beschwerdeführung - kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Demnach erkennt die Kammer: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.