Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die zu spät berücksichtigte neue Existenzminimumsberechnung (als Vernehmlassungsbeilage 4 bezeichnet) zu rügen scheint, ist festzuhalten, dass seine Einwendungen durch den angefochtenen Entscheid überholt worden sind. Zu Recht hatte übrigens die Vorinstanz seine einschlägigen Rügen als gegenstandslos abgeschrieben, weil dieselben durch die der Dienststelle A.________ am 5. April 2006 mitgeteilte neue Berechnung des Betreibungsamtes B.________ vom 3. April 2006 hinfällig geworden sind. 2.3 Die Erwägungen der Vorinstanz, die Berücksichtigung von Kinderzulagen als Einkommen stelle keine Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff.