Darin seien monatliche Unterstützungsbeiträge von Fr. 1'500.-- und Fr. 1'200.-- aufgrund von Zahlungsquittungen des Beschwerdeführers berücksichtigt. Damit sei das Beschwerdebegehren bezüglich der Unterhaltszahlungen gegenstandslos geworden. 2.2 Die Vorbringen des Beschwerdeführers zur "Vorabpfändung von Fr. 2'500.--" sind unverständlich. Im Übrigen ist im angefochtenen Entscheid davon in keiner Weise die Rede. Soweit der Beschwerdeführer im Weiteren die zu spät berücksichtigte neue Existenzminimumsberechnung (als Vernehmlassungsbeilage 4 bezeichnet) zu rügen scheint, ist festzuhalten, dass seine Einwendungen durch den angefochtenen Entscheid überholt worden sind.