2. 2.1 Die Vorinstanz führt aus, die Dienststelle A.________ habe für die neue Lohnpfändungsanzeige vom 21. März 2006 die vom Betreibungsamt B.________ revidierte Berechnung des Existenzminimums genannt, in dessen Betrag von Fr. 2'361.-- mangels Nachweises keine Unterhaltszahlungen berücksichtigt worden seien. Indes sei auch diese Berechnung bereits überholt. Seit 5. April 2006 liege der Dienststelle A.________ eine vom 3. April 2006 datierende Aufstellung des Betreibungsamts B.________ vor, lautend auf ein Existenzminimum von Fr. 5'019.--. Darin seien monatliche Unterstützungsbeiträge von Fr. 1'500.-- und Fr. 1'200.-- aufgrund von Zahlungsquittungen des Beschwerdeführers berücksichtigt.