Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. 1.2 X.________ hat die Sache mit Eingabe vom 24. April (recte: Juni) 2006 an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er stellt keinen konkreten Antrag. Die Aufsichtsbehörde hat anlässlich der Aktenübersendung auf Gegenbemerkungen verzichtet (Art. 80 OG).