Mit Beschwerde vom 28. März 2006 rügte X.________ die Missachtung des Entscheids der Aufsichtsbehörde vom 27. Februar 2006 durch das Betreibungsamt, namentlich was die Streichung der Unterhaltszahlungen an die Ehefrau (Miete) betreffe, obschon er hierfür Quittungen für die Monate November 2005 bis Januar 2006 vorlegen könne. Ferner behauptete er, es seien in Verletzung von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG Kinder- und Ausbildungszahlungen der Familienausgleichskasse eingepfändet worden. Mit Entscheid vom 9. Juni 2006 wies das Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, die Beschwerde ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war.