dem Beschwerdeführer die zuviel bezogenen Lohnbetreffnisse. Mit einer neuen Lohnpfändungsanzeige vom 21. März 2006 teilte es ihm jedoch eine revidierte Pfändungsquote, basierend auf einem Existenzminimum von nur noch Fr. 2'361.--, mit und verwies dabei auf die rechtshilfeweisen Feststellungen des Betreibungsamts B.________ (der Beschwerdeführer ist Ende Oktober 2005 von A.________ nach B.________ weggezogen). 1.1 Mit Beschwerde vom 28. März 2006 rügte X.__