Indessen legt sie nicht dar, wo in der Eingabe an die Vorinstanz die Rüge vorgetragen worden sein soll, so dass es an einer den Anforderungen von Art. 79 Abs. 1 OG genügenden Begründung der Beschwerde fehlt. Für die erkennende Kammer fällt es von vornherein ausser Betracht, die betreibungsamtliche Verfügung wegen angeblich mangelhafter Begründung aufzuheben, da Gegenstand der vorliegenden Beschwerde einzig der Entscheid der (oberen) kantonalen Aufsichtsbehörde bildet. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.