Abgesehen davon, macht die Beschwerdeführerin selbst nicht geltend, das Betreibungsamt habe die Benützung des Fahrzeugs ausdrücklich bewilligt. 4.2 Wenn die Beschwerdeführerin erklärt, es habe angesichts der Verhaftung des im Beschwerdeverfahren für sie handelnden Organs aus der Sicht der Gefahrenabwehr kein Bedarf für einen totalen Nutzungsentzug bestanden, verkennt sie wiederum, dass das Verfügungsverbot von Gesetzes wegen eintrat und es an ihr gelegen hätte, Gründe darzutun, die eine Ausnahmebewilligung zu rechtfertigen vermocht hätten. Dass sie solche vorgetragen hätte und die Vorinstanz darauf nicht eingegangen wäre, macht sie selbst nicht geltend.