Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bedurfte es zur Untersagung der Benützung des Automobils demnach keines entsprechenden Begehrens der Gläubigerin, so dass das in diesem Zusammenhang Vorgebrachte ins Leere stösst. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das Fahrzeug bis zur Verhaftung des für sie im Beschwerdeverfahren handelnden Organs am 12. Januar 2005 auch nach Aufnahme des Retentionsverzeichnisses uneingeschränkt nutzen können, findet in den für die erkennende Kammer verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 81 OG) keine Stütze.