So wird denn im Retentionsverzeichnis (Form. 40) dem Schuldner unter Hinweis auf die Straffolgen gemäss Art. 169 StGB ausdrücklich verboten, die darin aufgezeichneten Gegenstände aus dem Miet- bzw. Pachtobjekt zu entfernen. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin bedurfte es zur Untersagung der Benützung des Automobils demnach keines entsprechenden Begehrens der Gläubigerin, so dass das in diesem Zusammenhang Vorgebrachte ins Leere stösst.