4. 4.1 Für den Fall der Gültigkeit des Retentionsbeschlags beanstandet die Beschwerdeführerin die vom Obergericht bestätigte Abweisung ihres Begehrens auf uneingeschränkte Nutzung des strittigen Fahrzeugs. Mit dem hierzu Vorgebrachten verkennt sie indessen die Wirkungen der Aufnahme des Retentionsverzeichnisses: Diese hat wie die Pfändung (vgl. Art. 96 Abs. 1 SchKG) - von Gesetzes wegen - zur Folge, dass der Schuldner über den mit Beschlag belegten Gegenstand nicht mehr verfügen darf, es sei denn, er werde vom Betreibungsbeamten dazu ermächtigt (vgl. Art. 169 StGB; Bénédict Foëx, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 6 und 10 zu Art. 96). So wird denn im Retentionsverzeichnis (Form.