Wie bei der aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV) abgeleiteten Pflicht einer Behörde, ihre Entscheide zu begründen, geht es auch hier darum, dass sich der vom Entscheid Betroffene über dessen Tragweite ein Bild machen und ihn in voller Kenntnis der Sache gegebenenfalls bei der oberen Instanz anfechten kann (dazu BGE 126 I 97 E. 2b S. 102 f. mit Hinweisen; Flavio Cometta, Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 40 und 41 zu Art. 20a).