317 StGB gefälscht (dazu Urteil vom 12. Juli 2005, E. 6). Ist dem letztgenannten Vorwurf angesichts des im Urteil vom 12. Juli 2005 Erklärten die Grundlage entzogen, stösst auch die im gleichen Zusammenhang erhobene Rüge der mangelhaften Begründung des angefochtenen Entscheids ins Leere. Hierzu ist übrigens zu bemerken, dass die Ausführungen der Vorinstanz den auf Grund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG an die Begründung eines Beschwerdeentscheids gestellten Anforderungen genügen. Wie bei der aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör ( Art