Wie in der Eingabe vom 15. Juni 2005, die sie im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich eingereicht hatte, macht die Beschwerdeführerin allerdings auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, das Retentionsverzeichnis sei nichtig. Das zur Begründung Vorgetragene ist im Wesentlichen eine wörtliche Wiederholung dessen, was sie bereits in jener Eingabe ausgeführt hatte. Es ist daher auf das im Urteil vom 12. Juli 2005 (E. 4.3) hierzu Dargelegte zu verweisen. Das Gleiche gilt für den von der Beschwerdeführerin wiederholten Vorwurf, der Betreibungsbeamte habe das Retentionsverzeichnis im Sinne von Art. 317 StGB gefälscht (dazu Urteil vom 12. Juli 2005, E. 6).