3. Die erkennende Kammer hat schon in ihrem Urteil vom 12. Juli 2005 (7B.43/2005, E. 4.2) festgehalten, dass die Beschwerdeführerin den das Retentionsverzeichnis betreffenden Entscheid der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde vom 11. Januar 2005 nicht weitergezogen und demnach die Retention hinsichtlich der unter den Positionen Nrn. 1, 2 und 5-9 mit Beschlag belegten Gegenstände (mithin auch des strittigen Autos) anerkannt habe. Wie in der Eingabe vom 15. Juni 2005, die sie im erwähnten bundesgerichtlichen Verfahren nachträglich eingereicht hatte, macht die Beschwerdeführerin allerdings auch in der vorliegenden Beschwerde geltend, das Retentionsverzeichnis sei nichtig.