Indem das Obergericht ihre Beschwerde abgewiesen habe, habe es unter diesen Umständen die bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Luzerner Gerichten geltende Parteimaxime (Verhandlungsmaxime) missachtet und gegen § 60 Abs. 1 und § 70 der Luzerner Zivilprozessordnung verstossen. Die erkennende Kammer ist nicht zuständig, die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts zu überprüfen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Die Rüge hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde (Willkürbeschwerde) vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG).