2. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Z.________ AG wohl die Abweisung der von ihr bei der oberen Aufsichtsbehörde gestellten Anträge verlangt habe, in der Begründung der Stellungnahme den Beschwerdevorbringen indessen nicht entgegengetreten sei. Diese hätten deshalb als zugestanden zu gelten. Indem das Obergericht ihre Beschwerde abgewiesen habe, habe es unter diesen Umständen die bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Luzerner Gerichten geltende Parteimaxime (Verhandlungsmaxime) missachtet und gegen § 60 Abs. 1 und § 70 der Luzerner Zivilprozessordnung verstossen.