Diesen Entscheid zog die Z.________ AG an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter, das am 23. Februar 2005 entschied, die Retention werde (nur) hinsichtlich der unter den Nrn. 15, 20-22 und 33 vermerkten Gegenstände aufgehoben und die übrigen Gegenstände blieben retiniert. Mit Urteil vom 12. Juli 2005 wies die erkennende Kammer die von der X.________ AG und der Y.________ AG gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (7B.43/2005). 1.2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2005 hatte die X._____