{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2005-08-30", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-100-2005_2005-08-30.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=14&from_date=23.08.2005&to_date=11.09.2005&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=137&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F30-08-2005-7B-100-2005&number_of_ranks=227", "Checksum": "d074e9502b56cce389909cee57a4146f"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.100/2005"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2005 7B.100/2005"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 30.08.2005 7B.100/2005"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 30.08.2005 7B.100/2005"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Herausgabe eines retinierten Fahrzeuges | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 14:29:05", "Checksum": "40d88ace4203661e80635a0664c07572", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 30.08.2005 7B.100/2005\nRegeste:\nHerausgabe eines retinierten Fahrzeuges | Schuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\nTribunale federale\nTribunal federal\n{T 0/2}\n7B.100/2005 /blb\nUrteil vom 30. August 2005\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nBesetzung\nBundesrichterin Hohl, Präsidentin,\nBundesrichterin Nordmann, Bundesrichter Marazzi,\nGerichtsschreiber Gysel.\nParteien\nX.________ AG,\nBeschwerdeführerin,\ngegen\nObergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, Hirschengraben 16, Postfach, 6002 Luzern.\nGegenstand\nNutzung eines retinierten Automobils,\nBeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Juni 2005 (SK 05 64).\nDie Kammer zieht in Erwägung:\n1.\n1.1 Auf Begehren der Z.________ AG nahm das Betreibungsamt A.________ in den gemieteten Räumen der Y.________ AG (Zweigniederlassung der X.________ AG) am 9. November 2004 ein Retentionsverzeichnis auf. Unter der Position Nr. 2 vermerkte es das Automobil \"Maserati Coupé GT Cambiocorsa\".\nIn teilweiser Gutheissung einer von der X.________ AG und der Y.________ AG gegen die Aufnahme des Retentionsverzeichnisses eingereichten Beschwerde hob der Amtsgerichtspräsident III von Luzern-Land mit Entscheid vom 11. Januar 2005 den Retentionsbeschlag für eine Reihe von Gegenständen (Positionen Nrn. 3, 4 und 10-41) auf, somit nicht aber für das erwähnte Fahrzeug.\nDiesen Entscheid zog die Z.________ AG an das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde weiter, das am 23. Februar 2005 entschied, die Retention werde (nur) hinsichtlich der unter den Nrn. 15, 20-22 und 33 vermerkten Gegenstände aufgehoben und die übrigen Gegenstände blieben retiniert.\nMit Urteil vom 12. Juli 2005 wies die erkennende Kammer die von der X.________ AG und der Y.________ AG gegen den obergerichtlichen Entscheid erhobene Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war (7B.43/2005).\n1.2 Mit Eingabe vom 21. Februar 2005 hatte die X.________ AG ein Gesuch um Herausgabe der Schlüssel und des Fahrzeugausweises für den mit Beschlag belegten \"Maserati Coupé GT Cambiocorsa\" gestellt, das das Betreibungsamt A.________ am 25. Februar 2005 abwies.\nGegen diese Verfügung erhob die X.________ AG Beschwerde an den Amtsgerichtspräsidenten III von Luzern-Land als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, der am 3. Mai 2005 die Verfügung des Betreibungsamtes aufhob und dieses anwies, die Schlüssel zum strittigen Fahrzeug herauszugeben und der X.________ AG den Zugang zu diesem zu gewähren. Das Begehren auf uneingeschränkte Nutzung des Fahrzeugs wies er dagegen ab und erklärte, dass eine Nutzung nur mit Bewilligung des Betreibungsamtes erlaubt sei.\nDen gegen diesen Entscheid eingereichten Beschwerde-Weiterzug der X.________ AG wies das Obergericht (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) des Kantons Luzern als obere kantonale Aufsichtsbehörde am 9. Juni 2005 ab, soweit darauf einzutreten war.\nDie X.________ AG nahm diesen Entscheid am 10. Juni 2005 in Empfang. Mit einer vom 16. Juni 2005 datierten und am 17. Juni 2005 dem Obergericht überbrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und beantragt, ihr die uneingeschränkte Nutzung des strittigen Fahrzeugs zu gewähren.\nIn seinem Aktenüberweisungsschreiben hat sich das Obergericht zur Beschwerde nicht geäussert.\nAndere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.\n2.\nDie Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Z.________ AG wohl die Abweisung der von ihr bei der oberen Aufsichtsbehörde gestellten Anträge verlangt habe, in der Begründung der Stellungnahme den Beschwerdevorbringen indessen nicht entgegengetreten sei. Diese hätten deshalb als zugestanden zu gelten. Indem das Obergericht ihre Beschwerde abgewiesen habe, habe es unter diesen Umständen die bei zivilrechtlichen Auseinandersetzungen vor den Luzerner Gerichten geltende Parteimaxime (Verhandlungsmaxime) missachtet und gegen § 60 Abs. 1 und § 70 der Luzerner Zivilprozessordnung verstossen.\nDie erkennende Kammer ist nicht zuständig, die Anwendung kantonalen (Verfahrens-)Rechts zu überprüfen (vgl. Art. 79 Abs. 1 erster Satz OG). Die Rüge hätte mit staatsrechtlicher Beschwerde (Willkürbeschwerde) vorgetragen werden müssen (Art. 43 Abs. 1 zweiter Satz in Verbindung mit Art. 81 OG). Im Übrigen übersieht die Beschwerdeführerin, dass die (obere) kantonale Aufsichtsbehörde auf Grund von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG, d.h. von Bundesrechts wegen, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hatte.\n"}