5. Aus den dargelegten Gründen kann dem Rechtsbegehren, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben (Ziffer 8), nicht entsprochen werden. Das Beschwerdeverfahren - vor der erkennenden Kammer, aber auch vor der kantonalen Aufsichtsbehörde - ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Ziffer 9) muss deshalb abgewiesen werden. Demnach erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.