Unter den gezeigten Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim in B.________ bejaht hat. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. 4. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (Rechtsbegehren-Ziffer 3) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.