Nach ihren Angaben ist sie freiwillig - wenn auch pflegebedürftig nach unfallbedingtem Bruch mehrerer Wirbel und einer missratenen Knieoperation - in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten und hat über längerer Zeit, namentlich auch im zweiten Halbjahr 2002, dort gelebt. Ergänzt werden kann, dass sie weder in C.________ (erstes Beschwerdeverfahren) noch in D.________ (zweites Beschwerdeverfahren) über eine eigene Wohnung verfügt hat, sondern Wohnsitz bei ihrem Sohn begründet haben wollte. Unter den gezeigten Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim in B.______