Das Kantonsgericht hat keine Beeinträchtigungen der Beschwerde-führerin hinsichtlich der - zu vermutenden (Art. 16 ZGB) - Urteilsfähigkeit festgestellt. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1914) soll auch nicht geltend gemacht haben, sie sei nicht freiwillig in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten, sondern zwecks spezieller Pflegebehandlung eingewiesen worden (E. 4a S. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigt diese Feststellungen vor der erkennenden Kammer. Nach ihren Angaben ist sie freiwillig - wenn auch pflegebedürftig nach unfallbedingtem Bruch mehrerer Wirbel und einer missratenen Knieoperation - in das Alters- und Pflegeheim in B._____