Auf ihre Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. Eine Anmeldung in der Gemeinde D.________ kann vor der erkennenden Kammer zudem nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin muss sich an die zuständigen Behörden wenden. 3.3 Fällt die Gemeinde D.________ ausser Betracht, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Wohnsitz in B.________ hatte, woselbst sie im Alters- und Pflegeheim gelebt hat, als ihr im September 2002 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage können wie folgt zusammengefasst werden: