zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. im September 2002 spricht. Ob ein bestimmter Beweis erbracht ist oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 120 III 114 E. 3a S. 116; 117 III 29 E. 3 S. 32; vgl. zur Indizienwürdigung: BGE 106 III 49 S. 51). Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Vorwürfe gegenüber den Behörden des Kantons Schwyz und namentlich genannten Einzelpersonen sowie ihre Beweisführung zur Wohnsitzfrage erweisen sich damit als unzulässig. Auf ihre Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden.