Gestützt darauf ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (E. 4 S. 3). Nach Ansicht des Kantonsgerichts hat damit jenes amtliche Schreiben zum einen die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, sie habe seit 1999 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________, und zum anderen eine Tatsachenvermutung begründet, die gegen das Bestehen eines Wohnsitzes in der Gemeinde D.________ zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. im September 2002 spricht.