Den Aufsichtsbehörden hat ein Schreiben der Gemeinde D.________ vom 2. Mai 2002 vorgelegen, wonach gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2001 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2002 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in C.________, Gemeinde D.________, nie einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Gestützt darauf ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (E. 4 S. 3).