Für die Absicht dauernden Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist ( BGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenniederlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann ( BGE 125 III 100 E. 3 S. 101). Den Aufsichtsbehörden hat ein Schreiben der Gemeinde D.______