massgebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise (objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt ( BGE 120 III 7 E. 2b S. 8). Für die Absicht dauernden Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist ( BGE 119 III 54 E. 2c S. 56).