3.2 Betreibung am Wohnsitz des Schuldners meint den Ort, wo sich der Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er sich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat. Das Betreibungsrecht knüpft damit an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an ( BGE 119 III 51 E. 2a S. 52 und 54 E. 2a S. 55). Auf den inneren Willen des Schuldners kommt es nicht entscheidend an (subjektives Element); massgebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise (objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt ( BGE 120 III 7 E. 2b S. 8).