Am alten Wohnsitz vorgenommene Handlungen behalten ihre Wirkung, insbesondere der Zahlungsbefehl (vgl. Art. 53 SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 11 N. 8 S. 108). Aus der Tatsache des behaupteten Wegzugs von B.________ im April 2003 kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten. 3.2 Betreibung am Wohnsitz des Schuldners meint den Ort, wo sich der Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er sich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat.