_ sein soll und über eine Adresse in D.________ verfügt, ist belanglos für die Frage, ob sie im September 2002 ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG in B.________ gehabt hat. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Rechtswirksamkeit der am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht. Verändert der Schuldner vor der Pfändungsankündigung oder vor der Zustellung der Konkursandrohung oder des Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung seinen Wohnsitz, so muss die Betreibung zwar am neuen Wohnsitz fortgesetzt, aber nicht neu begonnen werden. Am alten Wohnsitz vorgenommene Handlungen behalten ihre Wirkung, insbesondere der Zahlungsbefehl (vgl. Art.