3. Gemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin habe sich im September 2002, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, im Alters- und Pflegeheim in B.________ befunden (E. 4 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr gesetzlicher Wohnsitz sei stets in D.________ gewesen und der Pflegeheimaufenthalt vermöge keinen Wohnsitz zu begründen. Sie teilt mit, seit dem 10. April 2003 sei sie nicht mehr in B.________ anwesend. 3.1 Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2003 nicht mehr in B.________ sein soll und über eine Adresse in D.___