Sie betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Die angesprochenen Fragen sind vielmehr vor den zuständigen Vormundschaftsbehörden aufzuwerfen, was die Beschwerdeführerin mit ihren Klagen, die Beiratschaft aufzuheben, im Jahre 2000 offenbar auch getan hat (Urkundenverzeichnis Nr. 20).