2. Das Kantonsgericht hat die Legitimation der Beschwerdeführerin zum Verfahren bejaht, wiewohl sie seit 1995 einer kombinierten Beiratschaft unterstehe (E. 3 S. 2 f.). Die Bejahung ihrer Legitimation trifft die Beschwerdeführerin nicht in ihren rechtlich geschützten Interessen ( BGE 119 III 81 E. 2 S. 83) und wird denn auch nicht angefochten. Die Beschwerdeführerin nimmt die kantonsgerichtlichen Ausführungen hingegen zum Anlass, die Bestellung und die Amtsführung ihres Beirats zu beanstanden und Genugtuungsansprüche zu erheben. Auf ihre Vorbringen kann nicht eingetreten werden. Sie betreffen nicht den Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.