29 OG schränkt die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren nicht ein (Abs. 2) und die "Zession" der Prozessrechte (Urkundenverzeichnis Nr. 28) reicht als Prozessvollmacht aus (Abs. 1). Auf die Beschwerde kann mit den erwähnten Vorbehalten eingetreten werden. Auf einzelne formelle Fragen wird im Sachzusammenhang zurückzukommen sein.