§ 2 der Verordnung über die öffentlichen Ruhetage, GS/SZ 545.110). Da die Aufsichtsbehörde nur über die Begründetheit der Beschwerde entschieden und dem Betreibungsamt nicht die Vornahme einer Betreibungshandlung vorgeschrieben hat, waren die Betreibungsferien während sieben Tage vor und nach Ostern für die Berechnung der Frist ohne Bedeutung (Art. 56 Ziffer 2 SchKG; BGE 117 III 4 E. 3 S. 5). Die Beschwerdeschrift ist offenkundig nicht von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, sondern von H.________. Art. 29 OG schränkt die Parteivertretung im Beschwerdeverfahren nicht ein (Abs. 2) und die "Zession" der Prozessrechte (Urkundenverzeichnis Nr. 28) reicht als Prozessvollmacht aus (Abs. 1).