BGE 119 III 54 E. 2b S. 55). Auf die Beweisanträge, die die Beschwerdeführerin bereits vor der kantonalen Aufsichtsbehörde gestellt hat und die damit nicht neu sind ( Art. 79 Abs. 1 OG), kann deshalb nicht eingetreten werden (Rechtsbegehren-Ziffern 5 und 7). 1.3 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Beschluss am 8. April 2003 in Empfang genommen. Die Beschwerdefrist von zehn Tagen ( Art. 19 Abs. 1 SchKG) ist mit der Postaufgabe am 19. ds. gewahrt, zumal die Frist am Karfreitag ausgelaufen ist, einem im Kanton Schwyz staatlich anerkannten Feiertag ( Art. 31 Abs. 3 SchKG; § 2 der Verordnung über die öffentlichen Ruhetage, GS/SZ 545.110).