Diesfalls kann das Betreibungsamt B.________ dazu angehalten werden, das Betreibungsbegehren an das zuständige Amt zu überweisen (zit. Urteil 7B.271/2001, E. 2c, unter Hinweis auf BGE 127 III 567 E. 3b S. 567). Diese - sinngemäss begehrte (Ziffer 1) - Vorgehensweise setzte freilich voraus, dass der im angefochtenen Beschluss wiedergegebene Sachverhalt die anderweitige Zuständigkeit ohne weiteres erkennen lässt. Denn die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer ist an die Tatsachenfeststellungen der kantonalen Aufsichtsbehörde - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - gebunden (Art. 63 f. i.V.m. Art. 81 OG; BGE 119 III 54 E. 2b S. 55).