BGE 127 III 55 E. 1b S. 57). 1.2 Der Zahlungsbefehl, der durch ein unzuständiges Amt zugestellt wird, ist nicht nichtig und bleibt gültig, solange er nicht in Gutheissung einer rechtzeitig erhobenen Beschwerde aufgehoben wird ( BGE 96 III 89 E. 2 und 3 S. 92; zuletzt: Urteile 7B.271/2001 vom 10. Januar 2002, E. 2c; 7B.132/2002 vom 4. Oktober 2002, E. 1, in: Praxis 2003 Nr. 32 S. 163). Der Antrag der Beschwerdeführerin ist unzulässig, den Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, doch kann dieser bei Begründetheit der Beschwerde aufgehoben werden (Rechtsbegehren-Ziffer 2). Diesfalls kann das Betreibungsamt B.______