1. Beschwerdegegenstand bildet der Wohnsitz der Beschwerdeführerin, der für die Bestimmung des Betreibungsortes massgebend ist (Art. 46 Abs. 1 SchKG). In formeller Hinsicht ergibt sich vorweg Folgendes: 1.1 Gemäss Art. 19 SchKG kann der Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen werden bzw. gegen die obere kantonale Aufsichtsbehörde Beschwerde geführt werden (Abs. 2). Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die Entscheide der unteren kantonalen Aufsichtsbehörde wendet, kann auf ihre Rechtsbegehren (Ziffern 4 und 6) nicht eingetreten werden.