C. Vor der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts erneuert S.________ ihre bereits im kantonalen Verfahren gestellten Rechtsbegehren (Ziffern 1-7). Sie beantragt zusätzlich, den kantonsgerichtlichen Beschluss vom 26. März 2003 aufzuheben, was die Abweisung ihrer Beschwerde angeht, und insoweit abzuändern, als ihr Umtriebe und Prozesskosten im Betrag von Fr. 3'000.-- zu bezahlen seien (Ziffern 8 und 9). Das Kantonsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Kammer zieht in Erwägung: