der Zahlungsbefehl sei damit am gesetzlichen Betreibungsort zugestellt worden (Verfügung vom 30. Januar 2003). S.________ erhob wiederum Beschwerde mit im Wesentlichen den bisherigen Anträgen und dem Begehren, den gesetzlichen Wohnsitz als Familiensitz S.________ in D.________ festzustellen. Das Kantonsgericht wies die Beschwerde ab. Es teilte die Auffassung, S.________ habe in B.________ Wohnsitz; andernfalls müsse davon ausgegangen werden, es könne S.________ keinen festen Wohnsitz mehr ausweisen und deshalb an ihrem Aufenthaltsort in B.________ betrieben werden (Beschluss vom 26. März 2003).