Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hiess die Beschwerde von S.________ gut und wies die Sache zur näheren Abklärung der Wohnsitzfrage zurück (Beschluss vom 13. November 2002). Der Bezirksgerichtspräsident wies die Beschwerde erneut ab. Er nahm gestützt auf die weiteren Abklärungen an, S.________ habe mit ihrem Eintritt in das Alters- und Pflegeheim in B.________ daselbst ihren Wohnsitz begründet; der Zahlungsbefehl sei damit am gesetzlichen Betreibungsort zugestellt worden (Verfügung vom 30. Januar 2003).