B. Am 9. September 2002 reichte S.________ Beschwerde ein und beantragte, den Zahlungsbefehl mangels örtlicher Zuständigkeit des Betreibungsamtes B.________ aufzuheben, für nichtig zu erklären und am ordnungsgemässen Domizil in C.________ zuzustellen. In derselben Eingabe erhob sie Rechtsvorschlag. Der Bezirksgerichts-präsident B.________ als untere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen wies die Beschwerde ab mit der Begründung, die Zustellung des Zahlungsbefehls sei zu Recht am Aufenthaltsort der Schuldnerin erfolgt (Verfügung vom 18. September 2002). Das Kantonsgericht Schwyz als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen hiess die Beschwerde von S._