{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-100-2003_2003-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2003-7B-100-2003&number_of_ranks=315", "Checksum": "9d7d8ec4a7482b072acc443b4e6b26bc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.100/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:12:19", "Checksum": "fff3035032f5ddbb65509c0086dc34fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n\nDas Kantonsgericht hat keine Beeinträchtigungen der Beschwerde-führerin hinsichtlich der - zu vermutenden (Art. 16 ZGB) - Urteilsfähigkeit festgestellt. Die Beschwerdeführerin (Jahrgang 1914) soll auch nicht geltend gemacht haben, sie sei nicht freiwillig in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten, sondern zwecks spezieller Pflegebehandlung eingewiesen worden (E. 4a S. 4). Die Beschwerdeführerin bestätigt diese Feststellungen vor der erkennenden Kammer. Nach ihren Angaben ist sie freiwillig - wenn auch pflegebedürftig nach unfallbedingtem Bruch mehrerer Wirbel und einer missratenen Knieoperation - in das Alters- und Pflegeheim in B.________ eingetreten und hat über längerer Zeit, namentlich auch im zweiten Halbjahr 2002, dort gelebt. Ergänzt werden kann, dass sie weder in C.________ (erstes Beschwerdeverfahren) noch in D.________ (zweites Beschwerdeverfahren) über eine eigene Wohnung verfügt hat, sondern Wohnsitz bei ihrem Sohn begründet haben wollte.\nUnter den gezeigten Umständen hat das Kantonsgericht kein Bundesrecht verletzt, indem es die Voraussetzungen für einen Wohnsitz der Beschwerdeführerin im Alters- und Pflegeheim in B.________ bejaht hat. Die Beschwerde muss auch in diesem Punkt abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann.\n4.\nDas Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung (Rechtsbegehren-Ziffer 3) wird mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos.\n5.\nAus den dargelegten Gründen kann dem Rechtsbegehren, den kantonsgerichtlichen Beschluss aufzuheben (Ziffer 8), nicht entsprochen werden. Das Beschwerdeverfahren - vor der erkennenden Kammer, aber auch vor der kantonalen Aufsichtsbehörde - ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG), und es darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG, SR 281.35). Das Rechtsbegehren auf Zusprechung einer Parteientschädigung für das kantonale Verfahren (Ziffer 9) muss deshalb abgewiesen werden.\nDemnach erkennt die Kammer:\n1.\nDie Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.\n2.\nDieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt B.________ und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, 2. Rekurskammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen, schriftlich mitgeteilt.\nLausanne, 18. Juli 2003\nIm Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer\ndes Schweizerischen Bundesgerichts\nDie Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:"}