{"Signatur": "CH_BGer_010", "Spider": "CH_BGer", "Sprache": "de", "Datum": "2003-07-18", "HTML": {"Datei": "CH_BGer/CH_BGer_010_7B-100-2003_2003-07-18.html", "URL": "https://search.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=8&from_date=05.07.2003&to_date=24.07.2003&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=73&azaclir=aza&highlight_docid=aza%3A%2F%2F18-07-2003-7B-100-2003&number_of_ranks=315", "Checksum": "9d7d8ec4a7482b072acc443b4e6b26bc"}, "Scrapedate": "2025-06-14", "Num": ["7B.100/2003"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006) 18.07.2003 7B.100/2003"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Tribunal fédéral Chambre des poursuites et des faillites (jusqu'en 2006)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Tribunale federale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti (fino a 2006)"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schuldbetreibungs- und Konkursrecht"}], "ScrapyJob": "446973/45/2187", "Zeit UTC": "14.06.2025 17:12:19", "Checksum": "fff3035032f5ddbb65509c0086dc34fd", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bundesgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer (bis 2006) 18.07.2003 7B.100/2003\nRegeste:\nSchuldbetreibungs- und Konkursrecht\n\n3.\nGemäss Art. 46 Abs. 1 SchKG ist der Schuldner an seinem Wohnsitz zu betreiben. Das Kantonsgericht hat dafürgehalten, der Wohnsitz der Beschwerdeführerin habe sich im September 2002, als der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, im Alters- und Pflegeheim in B.________ befunden (E. 4 S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihr gesetzlicher Wohnsitz sei stets in D.________ gewesen und der Pflegeheimaufenthalt vermöge keinen Wohnsitz zu begründen. Sie teilt mit, seit dem 10. April 2003 sei sie nicht mehr in B.________ anwesend.\n3.1 Dass die Beschwerdeführerin seit dem 10. April 2003 nicht mehr in B.________ sein soll und über eine Adresse in D.________ verfügt, ist belanglos für die Frage, ob sie im September 2002 ihren Wohnsitz im Sinne von Art. 46 Abs. 1 SchKG in B.________ gehabt hat. Ein späterer Wohnsitzwechsel berührt die Rechtswirksamkeit der am bisherigen Wohnsitz vorgenommenen Betreibungshandlungen nicht. Verändert der Schuldner vor der Pfändungsankündigung oder vor der Zustellung der Konkursandrohung oder des Zahlungsbefehls zur Wechselbetreibung seinen Wohnsitz, so muss die Betreibung zwar am neuen Wohnsitz fortgesetzt, aber nicht neu begonnen werden. Am alten Wohnsitz vorgenommene Handlungen behalten ihre Wirkung, insbesondere der Zahlungsbefehl (vgl. Art. 53 SchKG; Fritzsche/ Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, I, 3.A. Zürich 1984, § 11 N. 8 S. 108). Aus der Tatsache des behaupteten Wegzugs von B.________ im April 2003 kann die Beschwerdeführerin von vornherein nichts zu Gunsten ihres Standpunkts ableiten.\n3.2 Betreibung am Wohnsitz des Schuldners meint den Ort, wo sich der Schuldner mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält und den er sich zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen gemacht hat. Das Betreibungsrecht knüpft damit an den zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff an (\nBGE 119 III 51 E. 2a S. 52 und 54 E. 2a S. 55). Auf den inneren Willen des Schuldners kommt es nicht entscheidend an (subjektives Element); massgebend ist vielmehr, ob der Schuldner den Ort, an dem er weilt, in einer für Dritte erkennbaren Weise (objektives Element) zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen gemacht hat oder zu machen beabsichtigt (\nBGE 120 III 7 E. 2b S. 8). Für die Absicht dauernden Verbleibens ist der Ort, an dem der Schuldner seine Schriften niedergelegt hat, nur ein Indiz, das selbstständig zu würdigen ist (\nBGE 119 III 54 E. 2c S. 56). Immerhin schaffen amtliche Bestätigungen über die An- oder Abmeldung bei der Einwohnerkontrolle oder über die Schriftenniederlegung an einem bestimmten Ort eine Tatsachenvermutung für oder gegen den gesetzlichen Wohnsitz daselbst, die ihrerseits widerlegt werden kann (\nBGE 125 III 100 E. 3 S. 101).\nDen Aufsichtsbehörden hat ein Schreiben der Gemeinde D.________ vom 2. Mai 2002 vorgelegen, wonach gemäss Beschluss des Regierungsrates des Kantons Schwyz vom 23. Oktober 2001 und Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. März 2002 festgestellt wurde, dass die Beschwerdeführerin in C.________, Gemeinde D.________, nie einen zivilrechtlichen Wohnsitz begründet hat. Gestützt darauf ist das Kantonsgericht davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin habe keinen gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________ (E. 4 S. 3).\nNach Ansicht des Kantonsgerichts hat damit jenes amtliche Schreiben zum einen die Behauptung der Beschwerdeführerin widerlegt, sie habe seit 1999 ihren gesetzlichen Wohnsitz in der Gemeinde D.________, und zum anderen eine Tatsachenvermutung begründet, die gegen das Bestehen eines Wohnsitzes in der Gemeinde D.________ zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls, d.h. im September 2002 spricht. Ob ein bestimmter Beweis erbracht ist oder nicht, ist eine Frage der Beweiswürdigung, die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht überprüft werden kann (Art. 43 Abs. 1 i.V.m.\nArt. 81 OG;\nBGE 120 III 114 E. 3a S. 116;\n117 III 29 E. 3 S. 32; vgl. zur Indizienwürdigung:\nBGE 106 III 49 S. 51). Die dagegen gerichteten Vorbringen der Beschwerdeführerin, insbesondere ihre Vorwürfe gegenüber den Behörden des Kantons Schwyz und namentlich genannten Einzelpersonen sowie ihre Beweisführung zur Wohnsitzfrage erweisen sich damit als unzulässig. Auf ihre Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden. Eine Anmeldung in der Gemeinde D.________ kann vor der erkennenden Kammer zudem nicht erfolgen. Die Beschwerdeführerin muss sich an die zuständigen Behörden wenden.\n3.3 Fällt die Gemeinde D.________ ausser Betracht, bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin ihren gesetzlichen Wohnsitz in B.________ hatte, woselbst sie im Alters- und Pflegeheim gelebt hat, als ihr im September 2002 der Zahlungsbefehl zugestellt wurde. Lehre und Rechtsprechung zu dieser Frage können wie folgt zusammengefasst werden: Die Wohnsitzbegründung ist beim Eintritt in ein Heim dann zu bejahen, wenn sich die Person objektiv tatsächlich dort aufhält; ob sie am alten Wohnsitz angemeldet bleibt oder ihre bisherige Wohnung - zumindest vorübergehend - noch beibehält, ist dabei nicht entscheidend. Weiter ist vorausgesetzt, dass der Heimeintritt auf einem eigenen Willensentschluss beruht und insoweit freiwillig erfolgt; an die geforderte Urteilsfähigkeit dürfen dabei keine zu grossen Anforderungen gestellt werden und äussere zwingende Umstände wie die Hilfsbedürftigkeit sind nicht massgebend (für ein Altersheim:\nBGE 127 V 237 E. 2 S. 239 ff., mit Nachweisen; für ein Behindertenarbeitsheim: Urteil 5C.16/2001 vom 5. Februar 2001, E. 4, in: Praxis 2001 Nr. 131 S. 787 ff.; vgl. vorab Riemer, Der zivilrechtliche Wohnsitz von Altersheiminsassen, ZVW 32/1977 S. 58 ff., Ziffer III/1 S. 59 ff.; zuletzt etwa Landolt, Schweizerisches Pflegerecht, II, Bern 2002, N. 362 S. 211 und N. 372 S. 217)."}